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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §93 Abs1;Rechtssatz
Einen Verpflichteten, der nicht selbst in der Lage ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen (hier: § 93 Abs 1 StVO), trifft dann kein Verschulden, wenn er beweist, daß er es bei er Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180201.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008