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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §16 Abs1;Rechtssatz
Den Parteien ist zufolge § 44 Abs 1 StVO lediglich Einsicht in einen solchen Aktenvermerk, welcher den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung eines Verkehrszeichens festzuhalten hat, zu gestatten, weshalb ein Besch nicht dadurch in seinen Rechten verletzt wird, daß ihm die Beh in eine mit der V zusammenhängende Skizze nicht Einsicht gewährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180193.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010