RS Vwgh 1990/5/11 90/18/0062

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §151 Abs1;
ABGB §273a Abs1;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/18/0063

Rechtssatz

§ 273a Abs 1 ABGB statuiert die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde in der Art des § 151 Abs 1 ABGB, mit der Maßgabe, daß die Beschränkung nur innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters Platz greift. In diesen Grenzen steht der Behinderte einem Unmündigen über sieben Jahre gleich (Hinweis Pichler in Rummel2, Rz 1 zu § 273a mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180062.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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