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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §151 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/18/0063Rechtssatz
§ 273a Abs 1 ABGB statuiert die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde in der Art des § 151 Abs 1 ABGB, mit der Maßgabe, daß die Beschränkung nur innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters Platz greift. In diesen Grenzen steht der Behinderte einem Unmündigen über sieben Jahre gleich (Hinweis Pichler in Rummel2, Rz 1 zu § 273a mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180062.X01Im RIS seit
03.04.2001