RS Vwgh 1990/5/14 90/19/0159

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Veröffentlicht am 14.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
FrPolG 1954 §3 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3379/53 E 2. Dezember 1955 VwSlg 3906 A/1955 RS 2 (hier: psychiatrische Prognose hins zukünftigen Verhaltens eines Affektgewalttäters iZm § 3 Abs 3 FrPolG).

Stammrechtssatz

Die Behörde darf Fachfragen ohne Sachverständigenbeweis nur dann beurteilen, wenn ihr die Kenntnisse und Erfahrungen zu eigen sind, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines außerhalb des engeren Berufskreises liegenden Wissensgebieten vorausgesetzt werden müssen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190159.X01

Im RIS seit

18.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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