TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/22 2008/06/0113

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Stmk 1995 §20;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauO Stmk 1968 §56;
BauO Stmk 1968 §57;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
VwGG §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der K Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch RECHTUNDCO Janezic & Schmidt-Brandstätter Rechtsanwälte OEG in 8020 Graz, Lagergasse 57a, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 14. Mai 2008, Zl. 020345/2006-4, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Verfahren betrifft eine Plakattafel-Anlage auf einem Grundstück in G. In einem Erhebungsbericht der Baubehörde vom 26. Juni 2006 ist festgehalten, dass auf diesem Grundstück Plakatwände errichtet worden seien, die Gesamtlänge der Anlage betrage ca. 26 m (es folgt eine nähere Beschreibung). Dem Erhebungsbericht sind unter anderem eine Skizze und Lichtbilder angeschlossen.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 28. Juni 2006 erteilte der Stadtsenat der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der baulichen Anlage sowie den Grundeigentümern den Auftrag, die auf dem Grundstück errichtete bauliche Anlage, und zwar drei Plakatwände im nördlichen Bereich des Grundstückes am Böschungsfuß des Bahndammes mit einer Gesamtlänge von ca. 26,00 m, bestehend aus zwei Plakatwänden mit einer Gesamthöhe von ca. 3,9 m (ca. 2,4 m Holzleimschichtplatten und ca. 1,5 m Tragkonstruktion aus sechs Kanthölzern) und einer Länge von je ca. 9,00 m, einer Plakatwand mit einer Gesamthöhe von ca. 3,9 m (ca. 2,4 m Holzleimschichtplatte und ca. 1,5 m Tragkonstruktion aus drei Kanthölzern) und einer Länge von ca. 6,00 m, und zwei gelben Trapezblechplatten (je ca. 1,1 m x 2,4 m) binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

Begründet wurde dies damit, dass diese bauliche Anlage ohne baubehördliche Genehmigung errichtet worden sei. Die Anlage sei grundsätzlich anzeigepflichtig, eine Baufreistellung fehle.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie (unter Hinweis auf § 40 Stmk. BauG) vorbrachte, die gegenständliche Tafel sei im Jahr 1981 errichtet und im Zuge einer Besichtigungsfahrt durch das "Straßen- und Brückbauamt" von einer näher bezeichneten Person (offenbar ein Organwalter) "besichtigt und bewilligt" worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges heißt es begründend, dem Berufungsvorbringen, wonach die Werbetafel im Jahr 1981 errichtet worden sei, sei zu entgegnen, dass eine Werbetafel im Ausmaß von ca. 13,7 m Länge und 2,6 m Höhe gemäß einer Erhebung vom 13. Jänner 1982 beseitigt worden sei, wie sich aus einem bestimmten Bauakt ergebe. Daraus ergebe sich auch, dass für die Werbetafel keine baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei. Anlässlich dieser Erhebung (gemeint: jene vom 13. Jänner 1982) sei auch festgestellt worden, dass eine neue Tafelanlage bestehend aus zwei durch einen Staketenzaun miteinander verbundenen Einzeltafeln von je 5,20 m x 2,60 m errichtet worden sei. Anlässlich einer weiteren Erhebung am 25. August 1983 sei festgestellt worden, dass eine Plakatwand im Ausmaß von ca. 20 m Länge, bestehend aus zwei Tafeln mit je ca. 10 m Länge und einer Höhe von ca. 2,60 m errichtet worden sei, die auch eine zusätzliche Werbetafel mit einer bestimmten Aufschrift aufgewiesen habe. Aus dem nunmehrigen Akt ergebe sich (Hinweis auf Fotos), dass die nun verfahrensgegenständlichen Plakatwände eine Gesamtlänge von ca. 26 m und eine Gesamthöhe von 3,9 m aufwiesen. Aus der Zusammenschau der in näher bezeichneten Akten befindlichen Lichtbilder gehe eindeutig hervor, dass schon allein auf Grund der unterschiedlichen Längen der Plakattafeln, nämlich ca. 13,7 m, ca. 10,4 m, ca. 20 m und nunmehr ca. 26 m eine Identität der in der Berufung erwähnten Plakattafeln mit den nunmehrigen auszuschließen ist. Wenn nun in der Berufung § 40 Stmk. BauG genannt werde, sei dem zu entgegnen, dass nach dem zuvor Gesagten die Errichtung der vom Beseitigungsauftrag betroffenen Plakattafeln in der Gesamtlänge von ca. 20 m im Zeitraum bis zum 31. Dezember 1984 auszuschließen sei, sodass kein rechtmäßiger Bestand im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung gegeben sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 6/2008 anzuwenden.

Gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG gelten solche bauliche Anlagen als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

Nach § 41 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens nahmen die Vorschriftswidrigkeit deshalb an, weil für die gegenständliche bauliche Anlage ein baubehördlicher Konsens erforderlich sei (sie ist nämlich gemäß § 20 leg. cit. anzeigepflichtig), ein solcher aber nicht vorhanden sei.

Die Beschwerdeführerin ist dem in ihrer Berufung mit dem Argument entgegengetreten, die gegenständliche Werbeanlage sei im Jahr 1981 errichtet und anlässlich einer Besichtigungsfahrt von einem Organwalter "besichtigt und bewilligt" worden.

Die belangte Behörde ist dem im angefochtenen Bescheid nicht gefolgt und hat festgestellt, dass diese Behauptung nicht zutreffen könne, weil die 1981 bestandene Anlage entfernt, durch eine andere Anlage ersetzt worden sei, und auch die im Jahr 1983 festgestellte Anlage nicht ident mit der gegenständlichen sei. Die Begründung dieser Feststellungen kann nicht als unschlüssig erkannt werden. Daraus ergibt sich die Unrichtigkeit des Berufungsvorbringens, die nun gegenständliche Werbeanlage sei bereits 1981 errichtet worden. Aus dem Umstand nämlich, dass sich in diesem Bereich, wie aus den Feststellungen der belangten Behörde abzuleiten ist, jedenfalls seit 1981 Werbetafeln in jeweils unterschiedlicher Größe befinden (was wiederum darauf hindeutet, dass jeweils alte Tafeln durch neue ersetzt wurden), ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil es auf den rechtmäßigen Bestand der nun gegenständlichen Werbeanlage (und nicht etwa früherer Tafeln) ankommt. Gab es die nun gegenständliche Werbeanlage im Jahr 1981 aber noch nicht (wie unbedenklich festgestellt), konnte sie auch nicht im Jahr 1981 anlässlich einer Besichtigungsfahrt von einem Organwalter besichtigt und bewilligt werden, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde. Im Übrigen wäre die nun gegenständliche Werbeanlage im Jahr 1981 im Grunde des § 57 Stmk. BauO 1968 (kurz: BO) bewilligungspflichtig gewesen, weil auf Grund ihrer Dimension ihre Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse (sie muss insbesondere sturm- und kippsicher sein) erforderlich war (siehe dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1990, Zl. 90/06/0018, mit Darstellung der Rechtslage, und vom 23. Mai 2001, Zl. 98/06/0177). Baubewilligungsbescheide hatten aber auch nach der damaligen Rechtslage (siehe § 62 Abs. 1 BO) schriftlich zu ergehen. Dass ein solcher schriftlicher Baubewilligungsbescheid ergangen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass die belangte Behörde Erhebungen dahin unterlassen habe, ob die gegenständliche bauliche Anlage wenn schon nicht bis 1983, so doch noch vor dem 31. Dezember 1984 errichtet worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass für solche Erhebungen angesichts des maßgeblichen Berufungsvorbringens kein Anlass bestand; sollte das nunmehrige Beschwerdevorbringen allenfalls dahin zu verstehen sein, dass die nun gegenständliche bauliche Anlage zwar nicht 1981 (wie in der Berufung behauptet), aber doch noch vor Ablauf des Jahres 1984 errichtet worden sei, handelte es sich dabei um ein neues Vorbringen, auf das gemäß dem aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot nicht Bedacht genommen werden kann.

Die bauliche Anlage, um die es hier geht, wäre, wie dargelegt, bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 14/1989 im Grunde des § 57 BO bewilligungspflichtig und sodann gemäß § 56 BO in der Fassung dieser Novelle anzeigepflichtig gewesen, wobei, wie eingangs erwähnt, auch nach § 20 Stmk. BauG eine Anzeigepflicht gegeben ist.

Schließlich ist auch der Spruch des Beseitigungsauftrages ausreichend bestimmt; ungeachtet des Umstandes, dass darin Zirkamaße angegeben sind, ist klar, was zu beseitigen ist. Dass es diesbezüglich zu Verwechslungen kommen könnte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Im Beschwerdefall kann nicht fraglich sein, was zu beseitigen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060113.X00

Im RIS seit

03.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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