RS Vwgh 1990/5/14 90/19/0032

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Veröffentlicht am 14.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Für die Ergänzung der Beschwerde und die Replik zur Gegenschrift gebührt kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes, da dieser nur für die Einbringung der Beschwerde zusteht.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190032.X02

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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