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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für die Ergänzung der Beschwerde und die Replik zur Gegenschrift gebührt kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes, da dieser nur für die Einbringung der Beschwerde zusteht.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190032.X02Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.09.2011