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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §2 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0019 90/19/0115 90/19/0020Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0231 E 26. Februar 1987 RS 1Stammrechtssatz
Zur Auslegung des Begriffes des ORTES DER BEGEHUNG iSd § 27 Abs 1 VStG muss § 2 Abs 2 VStG herangezogen werden. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190018.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009