RS Vwgh 1990/5/14 89/10/0162

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Veröffentlicht am 14.05.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Kennzeichnung der Person des Besch mit "als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma x-Handelsgesellschaft AG" bringt nicht zum Ausdruck, aus welcher Stellung des Besch zu dieser Gesellschaft sich dessen Verantwortlichkeit ergibt (Hinweis E 12.12.1988, 88/10/0080).

Schlagworte

Mängel im SpruchVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100162.X12

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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