Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung des Individualantrags eines Zivilingenieurs für Bauwesenauf Aufhebung einer Bestimmung der Wiener Bauordnung betreffend dieVerpflichtung des Prüfingenieurs zur Meldung von im Zuge derBauführung entstehenden Abweichungen von den Bauvorschriften; imÜbrigen Zurückweisung des Antrags teils als zu weit gefasst, teilsmangels Legitimation infolge Novellierung; Zurückweisung auch desEventualantrags hinsichtlich von den Bauwerber (bzw Bauführer)verpflichtenden Bestimmungen betreffend Überprüfungen derBauausführung mangels Eingriffs in die Rechtssphäre desAntragstellersSpruch
Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "und der Prüfingenieur (§127 Abs3)" im §125 Abs2 zweiter Satz des Gesetzes vom 25. November 1929, womit eine Bauordnung für Wien erlassen wird, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 10/2006, wird abgewiesen. Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "und der Prüfingenieur (§127 Abs3)" im §125 Abs2 zweiter Satz des Gesetzes vom 25. November 1929, womit eine Bauordnung für Wien erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2006,, wird abgewiesen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Antragsteller begehrt mit seinem auf Art140 B-VGrömisch eins. 1. Der Antragsteller begehrt mit seinem auf Art140 B-VG
gestützten Antrag,
d) in eventu §125 Abs2 dritter Satz der Bauordnung für Wien i.d.g.F. zur Gänze ...;
als verfassungswidrig aufzuheben."
2. Die Wiener Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zulässigkeit des Antrages bestreitet und den Bedenken entgegentritt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Antragsteller verweist zum Nachweis seiner Antragslegitimation darauf, dass er als Zivilingenieur für Bauwesen laufend als Prüfingenieur tätig ist. Durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen werde ihm eine Rechtspflicht auferlegt, die in seine Rechtssphäre unmittelbar und aktuell eingreife, ohne dass es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedürfe. Für den Fall des Zuwiderhandelns müsse er mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe, einem Disziplinarverfahren, das unter Umständen zu einem Berufsverbot führe, und einer Haftung im Sinne der Sachverständigenhaftung des §1299 ABGB rechnen, was ihm nicht zumutbar sei. Es stehe ihm auch kein anderer Weg zur Verfügung, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der bekämpften Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
2. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001). 2. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).
Anfechtungsberechtigt kann folglich von vornherein - wie der Verfassungsgerichtshof gleichfalls in ständiger Judikatur dargetan hat (vgl. zB VfSlg. 8670/1979, 12.751/1991, 12.909/1991, 13.814/1994, 14.274/1995, 14.488/1996, 15.184/1998) - nur ein Rechtsträger sein, an den sich die bekämpfte Regelung unmittelbar wendet. Anfechtungsberechtigt kann folglich von vornherein - wie der Verfassungsgerichtshof gleichfalls in ständiger Judikatur dargetan hat vergleiche zB VfSlg. 8670/1979, 12.751/1991, 12.909/1991, 13.814/1994, 14.274/1995, 14.488/1996, 15.184/1998) - nur ein Rechtsträger sein, an den sich die bekämpfte Regelung unmittelbar wendet.
Der Gerichtshof geht davon aus, dass der Antragsteller mit der Formulierung "i.d.g.F." die Aufhebung der genannten Bestimmungen des Gesetzes vom 25. November 1929, womit eine Bauordnung für Wien erlassen wird, (in der Folge: WBO) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung beantragt.
3. §125 WBO lautete in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, LGBl. 11/1930 idF LGBl. 10/2006: 3. §125 WBO lautete in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, Landesgesetzblatt 11 aus 1930, in der Fassung LGBl. 10/2006:
"Verantwortlichkeit bei der Bauausführung
§125. (1) Bei der Bauausführung sind verantwortlich:
a) für die Einhaltung der Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, sowie aller Auflagen der Baubewilligung, für die werksgerechte Bauausführung, für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und Konstruktionen sowie überhaupt für die Einhaltung aller auf die Bauführung Bezug habenden Vorschriften dieses Gesetzes, seiner Nebengesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen der Bauführer;
b) falls die Bauführung mehreren, unter der Leitung des Bauführers selbständig tätigen Bauausführenden obliegt, neben dem Bauführer für die Verwendung der den Plänen und den Berechnungen zugrunde gelegten Baustoffe sowie für die bewilligungs- und bauordnungsgemäße Ausführung auch der jeweilige Bauausführende.
Art I Z27 des Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien und das Wiener Kleingartengesetz 1996 geändert werden, LGBl. 61/2006, lautet: Art römisch eins Z27 des Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien und das Wiener Kleingartengesetz 1996 geändert werden, Landesgesetzblatt 61 aus 2006,, lautet:
"27. In §125 Abs2 letzter Satz [WBO] entfällt der Klammerausdruck '(§62a)'."
4. Der auf die Aufhebung der Wortfolge "und der Prüfingenieur (§127 Abs3)" im §125 Abs2 zweiter Satz WBO gerichtete Hauptantrag a) ist zulässig, weil dem Prüfingenieur eine Verpflichtung auferlegt und damit in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Gemäß dieser Bestimmung ist der Prüfingenieur verpflichtet, im Zuge der Bauführung entstehende Abweichungen von den Bauvorschriften unverzüglich der Behörde zu melden. Der Antrag ist jedoch nicht begründet:
4.1. Einerseits richtet sich das vorgetragene Bedenken dagegen, dass die Aufgaben des Prüfingenieurs Überwachungspflichten für die Behörde darstellen würden. Damit bekämpft der Antragsteller der Sache nach die Verpflichtung des Bauwerbers, sich bei bestimmten Überprüfungen eines Prüfingenieurs zu bedienen und nicht einen Eingriff in seine Rechtsposition.
4.2. Wenn der Antragsteller andererseits behauptet, seine Überprüfungstätigkeit nicht ausüben zu können, wenn ihm der Zutritt zur Baustelle verwehrt wird, so ist ihm zu entgegnen, dass er in einem solchen Fall seine Prüftätigkeit beenden und dies der Behörde mitteilen kann.
4.3. Der Hauptantrag a) war daher abzuweisen.
5. In seinem Eventualantrag c) begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §125 Abs2 zweiter Satz WBO zur Gänze.
5.1. Der Antrag erweist sich als zu weit gefasst, da die angefochtene Bestimmung nicht nur den Prüfingenieur sondern auch den Bauführer und den selbständig tätigen Bauausführenden verpflichtet.
5.2. Der überschießende Teil des Eventualantrages c) war daher zurückzuweisen.
6. Der Antragsteller bekämpft mit seinem Hauptantrag b) eine Wortfolge in §125 Abs2 dritter Satz "WBO i.d.g.F." und mit seinem Eventualantrag d) "§125 Abs2 dritter Satz der Bauordnung für Wien i. d.g.F. zur Gänze". Der Verfassungsgerichtshof misst - wie oben dargelegt - den Anträgen die Bedeutung bei, sie würden die Aufhebung (von Teilen) des §125 Abs2 dritter Satz WBO in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, LGBl. 11/1930 idF LGBl. 10/2006, begehren. Davon ausgehend erweisen sie sich aus folgenden Gründen als unzulässig: 6. Der Antragsteller bekämpft mit seinem Hauptantrag b) eine Wortfolge in §125 Abs2 dritter Satz "WBO i.d.g.F." und mit seinem Eventualantrag d) "§125 Abs2 dritter Satz der Bauordnung für Wien i. d.g.F. zur Gänze". Der Verfassungsgerichtshof misst - wie oben dargelegt - den Anträgen die Bedeutung bei, sie würden die Aufhebung (von Teilen) des §125 Abs2 dritter Satz WBO in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, Landesgesetzblatt 11 aus 1930, in der Fassung Landesgesetzblatt 10 aus 2006,, begehren. Davon ausgehend erweisen sie sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
6.1. Nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bildet eine Voraussetzung des Individualantrages auf Gesetzesprüfung, dass das Gesetz - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - für die anfechtende Person wirksam geworden ist und in der angefochtenen Fassung für sie weiterhin, dh. jedenfalls auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, Wirksamkeit entfaltet (vgl. zB VfSlg. 12.413/1990, 13.794/1994, 15.021/1997, 16.000/2000). Wird die den Gegenstand eines Antrages nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bildende Norm nach der Antragstellung derart geändert, dass sie in der angefochtenen Fassung (für den Antragsteller) keine Wirksamkeit mehr entfaltet, so fehlt dem Antragsteller die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung, sodass sein Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VfSlg. 9868/1983, 12.182/1989, 12.413/1990 und 17.826/2006). 6.1. Nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bildet eine Voraussetzung des Individualantrages auf Gesetzesprüfung, dass das Gesetz - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - für die anfechtende Person wirksam geworden ist und in der angefochtenen Fassung für sie weiterhin, dh. jedenfalls auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, Wirksamkeit entfaltet vergleiche zB VfSlg. 12.413/1990, 13.794/1994, 15.021/1997, 16.000/2000). Wird die den Gegenstand eines Antrages nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bildende Norm nach der Antragstellung derart geändert, dass sie in der angefochtenen Fassung (für den Antragsteller) keine Wirksamkeit mehr entfaltet, so fehlt dem Antragsteller die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung, sodass sein Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VfSlg. 9868/1983, 12.182/1989, 12.413/1990 und 17.826/2006).
6.2. Auch wenn die angefochtene Bestimmung nur geringfügig verändert wurde (der Entfall des Zitats trug dem Umstand Rechnung, dass bestimmte Abweichungen von Bauplänen im Zuge der Bauausführung gemäß §73 Abs3 WBO seit der Novelle LGBl. 41/2005 keiner Baubewilligung oder Bauanzeige mehr bedürfen), fehlt dem Antragsteller die Legitimation zur Anfechtung der Bestimmung in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung. Der Hauptantrag b) und der Eventualantrag d) waren daher zurückzuweisen. 6.2. Auch wenn die angefochtene Bestimmung nur geringfügig verändert wurde (der Entfall des Zitats trug dem Umstand Rechnung, dass bestimmte Abweichungen von Bauplänen im Zuge der Bauausführung gemäß §73 Abs3 WBO seit der Novelle Landesgesetzblatt 41 aus 2005, keiner Baubewilligung oder Bauanzeige mehr bedürfen), fehlt dem Antragsteller die Legitimation zur Anfechtung der Bestimmung in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung. Der Hauptantrag b) und der Eventualantrag d) waren daher zurückzuweisen.
7. Mit seinem Eventualantrag e) begehrt der Antragsteller "zusätzlich §127 Abs3 der Bauordnung für Wien i.d.g.F. zur Gänze und im §127 Abs2 leg.cit. die Worte 'sowie Nachweise des Prüfingenieurs über die gemäß Abs3 vorgenommenen Überprüfungen' als verfassungswidrig aufzuheben."
7.1. §127 WBO lautete in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, LGBl. 11/1930 idF LGBl. 10/2006: 7.1. §127 WBO lautete in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, Landesgesetzblatt 11 aus 1930, in der Fassung LGBl. 10/2006:
"Überprüfungen während der Bauführung
§127. (1) Den Vertretern der Behörde ist jederzeit der Zutritt zur Baustelle zu gestatten. Bauwerber, Bauführer, Planverfasser und Prüfingenieur sowie die beim Bau Beschäftigten sind verpflichtet, der Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
a) die Beschau des Untergrundes für alle aufgehenden Tragkonstruktionen vor Beginn der Fundierungs- oder Betonierungsarbeiten;
b) die Beschau jener Bauteile, die nach deren Fertigstellung nicht mehr möglich ist (Fundamente, Stahleinlagen, Träger, Stützen, Schweißverbindungen u.ä.);
c) die Rohbaubeschau.
a) den Beginn der Fundierungs- oder Betonierungsarbeiten zwecks Beschau des Untergrundes für alle aufgehenden Tragkonstruktionen;
b) den Beginn der Bauarbeiten an jenen Bauteilen, deren Beschau nach Fertigstellung nicht mehr möglich ist (Fundamente, Stahleinlagen, Träger, Stützen, Schweißverbindungen, Kanalleitungen u. ä.);
c) den Beginn des Anbringens des Verputzes beziehungsweise der Verkleidung.
In die dreitägige Frist sind Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sowie der Karfreitag, der 24. Dezember und der 31. Dezember nicht einzurechnen.
a) ein Bau ohne Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des §62 oder des §70a ausgeführt wird;
b) der Prüfingenieur oder der Bauführer der Behörde nicht bekanntgegeben worden ist;
c) nicht entsprechende Baustoffe verwendet oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwendet werden;
d) Konstruktionen mangelhaft ausgeführt werden;
e) Schalungen oder Pölzungen mangelhaft sind;
f) die erforderlichen statischen Unterlagen auf der Baustelle nicht aufliegen oder mangelhaft sind;
g) der Untergrund den Annahmen nicht entspricht, die den statischen Unterlagen zugrunde liegen.
7.2. §127 Abs3 WBO richtet sich nicht an den Prüfingenieur, sondern verpflichtet den Bauwerber dazu, verschiedene Überprüfungen vornehmen zu lassen. Der Prüfingenieur ist von diesen Bestimmungen in seiner Rechtssphäre nicht unmittelbar betroffen. Dem Antragsteller fehlt daher die Legitimation zur Anfechtung des §127 Abs3 WBO. Gleiches gilt für den Antrag auf Aufhebung einer Wortfolge in §127 Abs2 WBO, die eine Verpflichtung des Bauwerbers und des Bauführers begründet.
7.3. Der Eventualantrag e) war daher zurückzuweisen.
8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G225.2006Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010