Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §1;Rechtssatz
Dem VStG ist ein Grundsatz des Inhaltes, daß lediglich das Gegenstand des Strafverfahrens sein könne, was in einer Aufforderung zur Rechtfertigung als Besch genannt werde, fremd.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100162.X04Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009