RS Vwgh 1990/5/14 89/10/0232

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Veröffentlicht am 14.05.1990
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
GewässerschutzV Tir 1952 §5;
NatSchG Tir 1975 §13;
NatSchG Tir 1975 §40 Abs5;
NatSchG Tir 1975 §6 Abs3 lita;

Rechtssatz

Es stellt eine Mangelhaftigkeit dar, wenn in einem Verfahren über die Erweiterung einer vorausgegangenen Bewilligung (hier: zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes gem § 5 Tir GewässerschutzV) im angefochtenen Bescheid keine ausreichenden Feststellungen über den Umfang der Erweiterung getroffen werden, weil die Frage, inwieweit der angefochtene Bescheid in die Rechtskraft des vorausgegangenen Bewilligungsbescheides eingreift, nur beantwortet werden kann, wenn der Gegenstand des Spruches des angefochtenen Bescheides im allgemeinen wie auch hinsichtlich der Abgrenzung zum vorausgegangenen Bewilligungsbescheid im besonderen bestimmt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100232.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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