RS Vwgh 1990/5/14 90/19/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;

Rechtssatz

Die Pflicht zur Rechtsbelehrung iSd § 13a AVG verhält die Behörde nicht dazu, eine Partei zur Erhebung bestimmter Einwendungen bzw zur Erstattung eines konkreten, ihrem Anliegen förderlichen Tatsachenvorbringens und dessen Untermauerung anzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190243.X02

Im RIS seit

14.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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