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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ersatz für Stempelgebühren war im Hinblick darauf, daß an Beilagen nur eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorzulegen war und das Vorbringen in der "Mängelbehebung gemäß § 34 Abs 2 VwGG" bereits in den Beschwerdeschriftsatz hätte aufgenommen werden können, nur in Höhe von S 570,-- zuzusprechen (S 360,-- für die Beschwerde, S 120,-- für die Vollmacht, S 90,-- für den angefochtenen Bescheid).
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100223.X03Im RIS seit
07.05.2001