RS Vwgh 1990/5/14 89/10/0223

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Veröffentlicht am 14.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ersatz für Stempelgebühren war im Hinblick darauf, daß an Beilagen nur eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorzulegen war und das Vorbringen in der "Mängelbehebung gemäß § 34 Abs 2 VwGG" bereits in den Beschwerdeschriftsatz hätte aufgenommen werden können, nur in Höhe von S 570,-- zuzusprechen (S 360,-- für die Beschwerde, S 120,-- für die Vollmacht, S 90,-- für den angefochtenen Bescheid).

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100223.X03

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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