RS Vwgh 1990/5/14 90/19/0117

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Veröffentlicht am 14.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §4;
FrPolG 1954 §8;
VStG §55 Abs1;

Rechtssatz

Ein Aufenthaltsverbot ist für jenen Zeitraum zu verhängen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird und es ist auf unbestimmte Zeit zu erlassen, wenn ein Wegfall dieses Grundes nicht vorausgesehen werden kann (Hinweis E VfGH 18.3.1980, G 35/79, VfSlg 8792/1980). Der Erlassung eines auf bestimmte Zeit verfügten Aufenthaltsverbotes liegt daher zugrunde, daß Änderungen der für die Erlassung maßgebenden Umstände dann nicht zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gem § 8 FrPolG führen können, wenn deren Eintritt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung objektiv vorhersehbar war, was zB für die in § 55 Abs 1 VStG geregelte Tilgung von Verwaltungsstrafen zutrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190117.X02

Im RIS seit

14.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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