RS Vwgh 1990/5/14 89/10/0162

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Veröffentlicht am 14.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
LMKV;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Wenn die bel Beh den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unter Anführung der Tatzeit und der verletzten Strafnorm übernimmt, in dem lediglich darauf verwiesen wurde, daß festgestellt worden sei, daß bei sämtlichen Packungen der ursprüngliche Aufkleber mit den entsprechenden Angaben nach der LMKV entfernt (bei drei Packungen sei der ursprüngliche Aufkleber nicht vollständig abgelöst und darauf noch einige Daten ablesbar gewesen. Auf diesen drei Aufklebern habe man eindeutig ablesen können "...mindestens haltbar bis 22.11.1987") und durch neue Aufkleber (mit Abpackdatum 1.12.1987, Aufbrauchsfrist 26.12.1987) ersetzt worden sei, verstößt auch ihr Spruch gegen § 44a lita VStG, weil diesem nicht zu entnehmen ist, worüber bzw wodurch falsche Angaben über für die Verbrauchererwartungen wesentliche Umstände gemacht wurden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100162.X10

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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