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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch darauf, daß der Bauplatz durch eine ausreichende Zufahrt mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden sei (Hinweis auf Erkenntnis vom 23.10.1986, Zl. 84/06/0038,
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050068.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
28.06.2010