RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0108

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §8 Abs4 idF 1983/174;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Durchführung des vom Beschuldigten beantragten Lokalaugenscheines stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die rechtliche Eigenschaft der in Rede stehenden Fläche (hier als Gehsteig) auf Grund der Angaben eines Zeugen iVm Lichtbildern eindeutig beurteilt werden kann (Hinweis E 11.9.1987, 87/18/0059) und auch nicht zu ersehen ist, welche neuen Erkenntnisse die Berufungsbehörde hätte dadurch gewinnen können (Hinweis E 20.12.1985, 85/18/0325).

Schlagworte

freie BeweiswürdigungBeweismittel AugenscheinBeweismittel ZeugenbeweisAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020108.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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