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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Unterlassung der Durchführung des vom Beschuldigten beantragten Lokalaugenscheines stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die rechtliche Eigenschaft der in Rede stehenden Fläche (hier als Gehsteig) auf Grund der Angaben eines Zeugen iVm Lichtbildern eindeutig beurteilt werden kann (Hinweis E 11.9.1987, 87/18/0059) und auch nicht zu ersehen ist, welche neuen Erkenntnisse die Berufungsbehörde hätte dadurch gewinnen können (Hinweis E 20.12.1985, 85/18/0325).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungBeweismittel AugenscheinBeweismittel ZeugenbeweisAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020108.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.03.2009