RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0082

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0007 E 23. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Anhaltepflicht und Meldepflicht ist, dass es zu - einem Verkehrsunfall - das ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personenschaden oder Sachschaden zur Folge hat - gekommen und das Verhalten des Beschwerdeführers am Unfallort damit im ursächlichen Zusammenhang gestanden ist. Beide Verpflichtungen setzen weiters das Wissen um einen solchen Unfall voraus, wobei aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) -, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0125, E 31.1.1986, 85/18/0367).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020082.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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