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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0007 E 23. April 1986 RS 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Anhaltepflicht und Meldepflicht ist, dass es zu - einem Verkehrsunfall - das ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personenschaden oder Sachschaden zur Folge hat - gekommen und das Verhalten des Beschwerdeführers am Unfallort damit im ursächlichen Zusammenhang gestanden ist. Beide Verpflichtungen setzen weiters das Wissen um einen solchen Unfall voraus, wobei aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) -, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0125, E 31.1.1986, 85/18/0367).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020082.X01Im RIS seit
12.06.2001