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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt. Ein Wechsel in der Person des Antragstellers bei inhaltlicher Aufrechterhaltung des Antrages ist weder nach der BauO OÖ 1976 noch nach dem AVG ausgeschlossen. Dies ergibt sich schon aus der dinglichen Wirkung eines Baubewilligungsbescheides.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitParteibegriff Tätigkeit der BehördeBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050068.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
28.06.2010