RS Vwgh 1990/5/15 90/05/0068

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §64;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt. Ein Wechsel in der Person des Antragstellers bei inhaltlicher Aufrechterhaltung des Antrages ist weder nach der BauO OÖ 1976 noch nach dem AVG ausgeschlossen. Dies ergibt sich schon aus der dinglichen Wirkung eines Baubewilligungsbescheides.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitParteibegriff Tätigkeit der BehördeBaurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050068.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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