RS Vwgh 1990/5/15 90/02/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs1 idF 1969/209 ;
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1971/274;
VStG §19 Abs1 idF 1978/117 ;

Rechtssatz

Beim Nichtbeachten der Lichtsignale einer Verkehrsampel handelt es sich um Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, die zu den schwerwiegendsten dieser Art gerechnet werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020079.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten