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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im allgemeinen gilt der Grundsatz, daß für die gehörige Lichtversorgung und Luftversorgung eines Baues jeder Hauseigentümer selbst Sorge tragen muß, was bedeutet, daß in dieser Beziehung kein subjektiv öffentliches Recht bei der Verbauung der angrenzenden Liegenschaft geltend gemacht werden kann (Hinweis E 17.12.1951, 2618/50, VwSlg 2382 A/1951).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050183.X07Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009