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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4 idF 1982/199 ;Rechtssatz
Ein im Wege des mechanischen Durchdruckverfahrens hergestelltes Vervielfältigungsstück ist als vervielfältigt im Sinne des § 18 Abs 4 vierter Satz AVG anzusehen.
Schlagworte
Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020083.X01Im RIS seit
15.05.1990Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009