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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52a Z10a;Rechtssatz
Eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z 10a StVO kann nur vom Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begangen werden, sodaß als Tatort für ein solches Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahr-) Strecke in Betracht kommt (Hinweis E 21.6.1989, 87/03/0273). Entsprechend den im E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894/A, dargelegten Grundsätzen wird der Beschuldigte durch eine derartige Tatortumschreibung weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr ausgesetzt, für dieselbe Tat doppelt bestraft zu werden. Die Tatumschreibung entspricht demnach den Erfordernissen des § 44a lit a VStG 1950.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020078.X03Im RIS seit
12.06.2001