RS Vwgh 1990/5/15 90/02/0079

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 idF 1978/117 ;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den nicht bloß geringfügigen Unrechtsgehalt der Nichtbeachtung der Lichtzeichen einer Verkehrsampel (selbst bei Fehlen besonderer Umstände) übt die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes, wenn sie bei einem gesetzlichen Strafrahmen bis S 10.000,-- über den Besch eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- verhängt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020079.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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