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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf den nicht bloß geringfügigen Unrechtsgehalt der Nichtbeachtung der Lichtzeichen einer Verkehrsampel (selbst bei Fehlen besonderer Umstände) übt die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes, wenn sie bei einem gesetzlichen Strafrahmen bis S 10.000,-- über den Besch eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- verhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020079.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009