RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0162

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0036 E 3. März 1989 RS 4Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m ist ausreichend (Hinweis E 17.5.1976, 2151/75).

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Geschwindigkeitsfeststellung ist, dass das Nachfahren über eine Strecke und eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Weiters bedarf es einer gewissen Zeit um die eigene Fahrtgeschwindigkeit auf die des beobachteten Fahrzeuges einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020162.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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