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L44109 Feuerpolizei Kehrordnung WienNorm
KehrV Wr 1985 §16 idF 1987/040;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde schränkte den Tatzeitraum ein, ohne das Strafausmaß herabzusetzen, oder durch Heranziehen weiterer, von der Behörde erster Instanz nicht berücksichtigter erschwerender Umstände eingehend zu begründen, weshalb demnach die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe angemessen sei: Es liegt daher Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor.
Schlagworte
Strafmilderungsrecht Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050244.X02Im RIS seit
15.05.1990