RS Vwgh 1990/5/15 89/05/0244

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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L44109 Feuerpolizei Kehrordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KehrV Wr 1985 §16 idF 1987/040;
VStG §19;
VStG §51 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde schränkte den Tatzeitraum ein, ohne das Strafausmaß herabzusetzen, oder durch Heranziehen weiterer, von der Behörde erster Instanz nicht berücksichtigter erschwerender Umstände eingehend zu begründen, weshalb demnach die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe angemessen sei: Es liegt daher Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor.

Schlagworte

Strafmilderungsrecht Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050244.X02

Im RIS seit

15.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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