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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs5;Rechtssatz
Steht fest, daß ein Fahrzeuglenker in die Kreuzung einfuhr, als die Verkehrslichtsignalanlage Rotlicht aufwies, dann war es weder von Bedeutung, wie weit der Lenker mit seinem Fahrzeug von der Haltelinie entfernt war, als die Verkehrsampel auf Rotlicht umschaltete, noch wie schnell er gefahren ist
(Hinweis E 15.9.1982, 81/03/0194 E 8.11.1985, 85/18/0299 VwSlg 11933 A/1985, 13.9.1989, 89/18/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020214.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009