RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4 idF 1982/199 ;

Rechtssatz

Die Farbe der Schrift bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß es sich um keine Vervielfältigung handelt.

Schlagworte

Vervielfältigung von Ausfertigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020083.X02

Im RIS seit

15.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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