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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Da der Beschuldigte in bezug auf die Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO zwei auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen aufweist und da auch der Unrechtsgehalt der Tat nicht als gering angesehen werden kann, vermag der VwGH selbst bei ungünstigen Einkommensverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung durch die Berufungsbehörde nicht zu erblicken.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe ErmessenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenPersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020162.X06Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014