RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0162

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Da der Beschuldigte in bezug auf die Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO zwei auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen aufweist und da auch der Unrechtsgehalt der Tat nicht als gering angesehen werden kann, vermag der VwGH selbst bei ungünstigen Einkommensverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung durch die Berufungsbehörde nicht zu erblicken.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe ErmessenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenPersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenErschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020162.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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