TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/23 2005/03/0230

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Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 2003 §3 Z6;
TKG 2003 §4 Abs1;
TKG 2003 §4;
TKG 2003 §82 Abs1;
TKGV 1998 §1;
TKGV 1998 Abschn2 litE Z5 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der M AG & Co KG in W, vertreten durch Dr. Wolfgang W. Richter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1/16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Oktober 2005, Zl BMVIT-630.292/0018-III/PT2/2005, betreffend Gebühren nach der Telekommunikationsgebührenverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003, BGBl I Nr 70, eine bis zum 31. Jänner 2006 geltende Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb "eines Funksystems", mit welchem die Erprobung von High Speed Downlink Packet Access (HSDPA), einer standardisierten Erweiterung von UMTS, unter folgenden betrieblichen und technischen Merkmalen durchgeführt wird:

"...

Zu nutzende Frequenzbereiche

Uplink: 1925,2 - 1930,1 MHz

Downlink: 2115,2 - 2120,1 MHz

Uplink: 1920,3 - 1925,2 MHz

Downlink: 2110,3 - 2115,2 MHz

Bezeichnung der Aussendung lt. VO Funk

5M00G7WDC

Angestrebte Übertragungsgeschwindigkeit

Ca. 1,6 Mbit/sek. (Downlink)

Funkanlagen

10 Basisstationen (UMTS-FDD)

6 Endgeräte (3G+)

Anzahl der Standorte

10

Frequenznutzungsbedingungen

Gemäß den Paragraphen 4 und 15 der Frequenzzuteilungsurkunde, das ist die Anlage I) zum Bescheid K 15/00-67 der Telekom-Control-Kommission vom 20.11.2000, geändert durch Bescheid vom 15.3.2004 der Telekom-Control- Kommission, Einsatzgebiet
Wien 10. Bezirk

..."

Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin auferlegt, für die "erteilten Bewilligungen" gemäß § 82 TKG 2003 iVm § 1 und lit (Teil) E Z 5 der Telekommunikationsgebührenverordnung - TKGV, BGBl II Nr 29/1998 idF BGBl I Nr 161/2004, "eine einmalige Gebühr von jeweils 98,11 Euro zu entrichten". Im Spruchpunkt 2. wurde ferner ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Bescheid "Bewilligungen für 16 Funkanlagen erteilt" werden.

Begründend wurde ua ausgeführt, dass gemäß "lit. E Ziffer 5" TKGV die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einmalig jeweils EUR 98,11 betrage.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides mit dem Begehren, ihn insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf rechtmäßige Vorschreibung der Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 4 Abs 1 TKG 2003 kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.

Nach § 3 Z 6 TKG 2003 bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes " 'Funkanlage' ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern".

Gemäß § 82 Abs 1 TKG 2003 sind für Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz Gebühren zu entrichten. Nach § 1 TKGV haben die Parteien für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des TKG verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten. Nach der von der belangten Behörde herangezogenen Regelung in Teil E Z 5 lit a TKGV des 2. Abschnitts der TKGV idF BGBl II Nr 161/2004 beträgt die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG (sofern nicht eine andere Gebührenpost anzuwenden ist) einmalig EUR 98,11.

Die Beschwerde rügt eine unrichtige rechtliche Beurteilung bei der Berechnung der vorgeschriebenen Gebühr. Die belangte Behörde habe die einmalige Gebühr pro zum Einsatz kommender Funkanlage vorgeschrieben. Die TKGV regle jedoch die Entrichtung einer einmaligen Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG.

Dieses Vorbringen geht fehl. Die belangte Behörde hat im (vorliegend nicht angefochtenen) Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 TKG 2003 eine Ausnahmebewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Funksystems mit (unstrittig) 16 Funkanlagen zum Zweck einer näher festgelegten technischen Erprobung unter bestimmten betrieblichen und technischen Merkmalen (befristet) erteilt.

Da nach dem klaren Wortlaut des § 4 TKG 2003 solche Bewilligungen auf "Funkanlagen" bezogen sind, verkörpert die vorliegende Ausnahmebewilligung nicht (systembezogen) die Bewilligung (lediglich) eines "Funksystems", sondern (funkanlagenbezogen) sechzehn Bewilligungen für die vom "System" erfassten (im Bescheid näher genannten) Funkanlagen.

Damit fiel auch die in Teil 2 lit E Z 5 lit a TKGV statuierte Gebühr für jede Funkanlage an.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz richtet sich nach §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 23. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030230.X00

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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