RS Vwgh 1990/5/15 90/02/0016

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §51 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1354/78 E 20. November 1978 VwSlg 9694 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbotes einer REFORMATIO IN PEIUS vor, wenn die Berufungsbehörde bei Verneinung eines von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz für die Bemessung der Strafe herangezogenen Erschwerungsgrundes die verhängte Strafe nicht herabsetzt, wenn sie in der Lage ist zu begründen, dass andere Umstände vorlagen, die es rechtfertigen, das Ausmass der verhängten Strafe für angemessen zu halten.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände Allgemein"zu einem anderen Bescheid"freie BeweiswürdigungUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusVerbot der reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020016.X01

Im RIS seit

15.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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