RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0093

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;

Rechtssatz

Schon ein - nach dem Beschwerdevorbringen äußerst geringfügiger - Kratzer am unfallsbeteiligten Fahrzeug löst nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 11.9.1985, 84/03/0065) die Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle im Sinne des ersten Satzes des § 4 Abs 5 StVO aus.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020093.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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