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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;Rechtssatz
Schon ein - nach dem Beschwerdevorbringen äußerst geringfügiger - Kratzer am unfallsbeteiligten Fahrzeug löst nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 11.9.1985, 84/03/0065) die Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle im Sinne des ersten Satzes des § 4 Abs 5 StVO aus.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020093.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009