RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VStG §19 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Um die Frage, ob der Beschuldigte bei der Annäherung an Fußgänger die Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig und in ausreichendem Ausmaß herabgesetzt hat, abschließend beurteilen zu können, muß die Geschwindigkeit selbst im Verwaltungsstrafverfahren zumindest annähernd festgestellt sein. Andernfalls kann auch nicht darüber abgesprochen werden, ob eine Strafsatzerhöhung gemäß § 99 Abs 2 lit c StVO

gerechtfertigt ist (Hinweis E 25.9.1986, 86/02/0058).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Feststellen der Geschwindigkeit Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020156.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten