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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Um die Frage, ob der Beschuldigte bei der Annäherung an Fußgänger die Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig und in ausreichendem Ausmaß herabgesetzt hat, abschließend beurteilen zu können, muß die Geschwindigkeit selbst im Verwaltungsstrafverfahren zumindest annähernd festgestellt sein. Andernfalls kann auch nicht darüber abgesprochen werden, ob eine Strafsatzerhöhung gemäß § 99 Abs 2 lit c StVO
gerechtfertigt ist (Hinweis E 25.9.1986, 86/02/0058).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Feststellen der Geschwindigkeit Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020156.X05Im RIS seit
12.06.2001