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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Die Verpflichtung nach § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, daß die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Dies
beinhaltet die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe der öffentlichen Sicherheit am Tatort abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers in der Richtung treffen zu können, ob dieser zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und äußerlich den Anschein erweckt, sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden zu haben (Hinweis auf E 29.1.1986, 84/03/0196 ). Diese Verpflichtung zum " Abwarten an der Unfallstelle " darf jedoch nicht wörtlich - etwa im Sinne eines ununterbrochenen
" Verharrens " an dieser Stelle - genommen werden, weil sonst auch etwa das kurzfristige Verlassen der Unfallstelle zu dem Zweck, der Verpflichtung des § 4 Abs 2 StVO nachzukommen, das Tatbild des § 4 Abs 1 lit c leg cit erfüllen würde.
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020048.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015