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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z29;Rechtssatz
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll bei Überholverboten oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, die über eine längere Strecke gelten, ab 1 km schon von Anbeginn bzw auch bei Wiederholungszeichen mit einer Zusatztafel auf die Länge hingewiesen werden, damit sich die Verkehrsteilnehmer darauf einstellen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020078.X01Im RIS seit
12.06.2001