RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0050

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs1;

Rechtssatz

Hat eine Strafberufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuldaussprüche, Strafaussprüche und Kostenaussprüche hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung zur Gänze Erfolg, hinsichtlich anderer aber nicht, so ist hinsichtlich der letzteren eine Kostenvorschreibung im Grunde des § 64 Abs 1 VStG zulässig (Hinweis E 5.11.1980, 3096/80, VwSlg 10284 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020050.X03

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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