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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §31 Abs1;Rechtssatz
Dem Bericht des Handelsausschusses (479 BlgNR 12 GP) zur durch das Verfahrensrecht - Anpassungsgesetz 1971, BGBl 274, novellierten Bestimmung des § 99 Abs 2 lit e StVO ist zu entnehmen, daß eine Person, die zwar bei einem Verkehrsunfall eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt, anschließend aber Fahrerflucht begeht, unter der Voraussetzung, daß eine andere Person die Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers gemeldet hat, zwar nicht nach § 99 Abs 2 lit e StVO, jedenfalls aber nach § 99 Abs 2 lit a StVO strafbar sein soll. Umso mehr gilt dies,
wenn weder der Unfallslenker noch eine andere Person die in § 99 Abs 2 lit e StVO vorgesehene Verständigung vornimmt und sich der Fahrzeuglenker von der Unfallstelle entfernt, ohne an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020164.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009