Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/02/0172Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0360 E 22. März 1989 RS 3Stammrechtssatz
Für die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, ist nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob die Straßenaufsichtsorgane vermuten können, dass sich der Lenker bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Im Hinblick auf dieses Tatbestandsmerkmal bedarf es keiner Ermittlungen darüber, ob, wann und in welchem Ausmaß der Lenker vor der Beanstandung tatsächlich Alkohol zu sich genommen hat (Hinweis auf E 21.9.1988, 85/03/0136).
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungAlkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020171.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009