RS Vwgh 1990/5/15 90/02/0078

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43 Abs4;
StVO 1960 §51 Abs1;
StVO 1960 §54 Abs5 litb;

Rechtssatz

Erlaubt eine Verordnung gemäß §43 Abs4 StVO die Einhaltung einer höheren als der nach § 20 Abs 2 StVO vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit, besteht keine Verpflichtung, entsprechend § 51 Abs 1 vierter Satz StVO die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lit b StVO anzugeben. Denn der Verkehrsteilnehmer muß sich auf eine solche Erlaubnis, anders als bei einer gegenüber der sonst zulässigen Höchstgeschwindigkeit verordneten Beschränkung unter dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit nicht notwendigerweise einstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020078.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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