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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs4;Rechtssatz
Erlaubt eine Verordnung gemäß §43 Abs4 StVO die Einhaltung einer höheren als der nach § 20 Abs 2 StVO vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit, besteht keine Verpflichtung, entsprechend § 51 Abs 1 vierter Satz StVO die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lit b StVO anzugeben. Denn der Verkehrsteilnehmer muß sich auf eine solche Erlaubnis, anders als bei einer gegenüber der sonst zulässigen Höchstgeschwindigkeit verordneten Beschränkung unter dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit nicht notwendigerweise einstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020078.X02Im RIS seit
12.06.2001