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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §61 Abs1;Rechtssatz
Ob es dem Beschuldigten zeitlich möglich gewesen ist, zur Unfallstelle zu gelangen, hängt im vorliegenden Fall vom Abfahrtsort, der Abfahrtszeit, der Fahrgeschwindigkeit und der Tatzeit ab. Durch eine allenfalls ungenau festgestellte Tatzeit ist der Beschuldigte somit in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt (Hinweis E 23.3.1988, 88/18/0063; E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020189.X01Im RIS seit
12.06.2001