RS Vwgh 1990/5/15 89/05/0244

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
VStG §9;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung begangen oder sie als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten hat ist nicht Sachverhaltselement notwendiges einer tauglichen Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG (Hinweis VS 16.1.1987, 86/18/0073, Slg 12375/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050244.X01

Im RIS seit

15.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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