RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0162

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;

Rechtssatz

Auf Grund des neuerlichen Willensentschlusses des Beschuldigten in bezug auf die Inbetriebnahme des Fahrzeuges ist es nicht rechtswidrig, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den Besch neuerlich zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufzufordern (Hinweis E 27.6.1985, 85/18/0261).

Schlagworte

Alkotest Voraussetzungfreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020162.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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