RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0156

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Im die Berufung abweisenden Bescheid bedurfte es nicht neuerlich der Zitierung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift, da die Berufungsbehörde nicht verpflichtet ist, in ihrem Abspruch stets den Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses zu wiederholen. Es reicht vielmehr aus, wenn sie bloß jene Teile des Abspruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw allfällige

Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Auflage, S 725).

Schlagworte

Berufungsbescheid Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020156.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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