RS Vwgh 1990/5/15 90/02/0072

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Es bedarf nicht der Aufnahme des Datums, bis zur welchem der Zulassungsbesitzer die Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG hätte erteilen müssen, in den Schuldspruch (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0126). Eine Verfolgungsverjährung kann daher insoweit nicht eingetreten sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020072.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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