RS Vwgh 1990/5/15 89/05/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1990
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauRallg;
LStG NÖ 1956 §6 Abs1 idF 8500-3;

Rechtssatz

Die Bewilligungsbehörde hat über straßenbautechnische Einwendungen, welche die Interessen der durch den Bauentwurf berührten Nachbarn betreffen, meritorisch abzusprechen (Hinweis E 12.4.1988, 88/05/0019).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050221.X01

Im RIS seit

21.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten