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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Einem geschulten Verkehrsaufsichtsorgan ist es möglich von seinem Standort aus gleichzeitg das Aufleuchten des Rotlichtes zu erkennen sowie die Geschwindigkeit des Fahrzeuges und die Entfernung von der Haltelinie zu schätzen.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020214.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009