RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0206

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2 Satz2 idF 1986/106;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Eine Verletzung der Auskunftspflicht iSd § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG idF 1986/106 ist schon dann gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt, denen er das Lenken seines Kraftfahrzeuges überlassen hat; den Zulassungsbesitzer trifft die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit (Hinweis E VS 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10 192 A/1980). Das bedeutet, daß der Zulassungsbesitzer den objektiven Tatbestand des § 103 Abs 2 (zweiter Satz) KFG erfüllt, wenn er in der Auskunft zwei oder mehrere Personen nennt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020206.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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