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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Nachbarn steht im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ein subjektiv öffentliches Recht darauf zu, daß auf als Bauland - Betriebsgebiet gewidmeten Gundflächen nur solche Baulichkeiten zugelassen werden, von denen keine unzulässigen Immissionen im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 NÖ ROG ausgehen. Die Baubehörde ist daher verpflichtet, im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens zu prüfen, welche Immissionen durch das Bauvorhaben herbeigeführt werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050183.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009