RS Vwgh 1990/5/15 89/05/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §10;
BauO NÖ 1976 §108;
BauO NÖ 1976 §110;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Den Nachbarn steht im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ein subjektiv öffentliches Recht darauf zu, daß auf als Bauland - Betriebsgebiet gewidmeten Gundflächen nur solche Baulichkeiten zugelassen werden, von denen keine unzulässigen Immissionen im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 NÖ ROG ausgehen. Die Baubehörde ist daher verpflichtet, im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens zu prüfen, welche Immissionen durch das Bauvorhaben herbeigeführt werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050183.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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