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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Geht die Behörde aufgrund einer Angabe des Besch von dessen monatlichen Einkommen in der Höhe von S 2.500,-- bis S 3.000,-- aus und spricht sie dementsprechend von " bescheidenen Einkommensverhältnissen " und von Vermögenslosigkeit, so übt sie bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 99 Abs 3 lita StVO iVm § 38 Abs 1 lita StVO im Ausmaß von S 800,-- Ermessen iSd Gesetzes, wobei insb auf die Möglichkeit der Bewilligung von Teilzahlungen (§ 54b Abs 3 VStG) zu verweisen ist.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020079.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009