RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0213

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §48;
AVG §60;
VStG §24;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 45 AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, folgt, daß ein Zeuge nur über seine Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht befragt werden kann. Rechtsfragen sind einem Zeugen nicht vorzulegen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020213.X02

Im RIS seit

15.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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